Begriffe
zur staatlichen Förderung der privaten Altersversorgung
Übersicht der Begriffe
zur staatlichen Förderung der privaten Altersversorgung
Sie erhalten nachstehend
eine Zusammenstellung der wichtigsten Begriffe, die in den
Ergebnisdarstellungen Ihrer Angebotsberechnung verwendet
werden:
- Mindesteigenbeitrag
- Sparbeitrag
- Maximaler Förderbeitrag
- Sonderausgabenabzug
- Grundzulage
- Kinderzulage
- Eigenbeitrag
- Effektiver Eigenaufwand
- Sockelbetrag
- Zusätzlicher
Steuervorteil
Mindesteigenbeitrag
Um die Zulage des Staates
in voller Höhe zu erhalten, ist der Mindesteigenbeitrag zu
leisten. Dieser wird ermittelt aus dem Sparbeitrag abzüglich
der staatlichen Zulagen (Grundzulage, Kinderzulage). Der
gesamte Sparbeitrag wird in Ihre Eigenvorsorge eingezahlt.
Von diesem Sparbeitrag zahlen Sie als Anteil nur den
Mindesteigenbeitrag
Das heißt, der effektive eigene Aufwand ist wesentlich
geringer als der tatsächlich für Ihre Altersvorsorge
verwendete Beitrag, denn Sie zahlen nur den Mindestbeitrag.
Der Rest wird vom Staat dazugegeben.
Die staatliche Förderung wird stufenweise aufgebaut und zwar
in vier Schritten in den Jahren von 2002 bis 2008.
Die maximale Zulage erhält, wer
- ab 2002 1%,
- ab 2004 2%,
- ab 2006 3%
und
- ab 2008 4%
seines
sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens als
jährlichen Sparbeitrag (Höchstbeträge siehe unten) für die
Eigenvorsorge aufwendet.
Die Höchstförderung hängt davon ab, ob der Berechtigte den
erforderlichen Eigenbeitrag erbringt. Eigenbeitrag plus
Zulage ergeben den Sparbeitrag (als Förderziel in 2008 vier
Prozent des Bruttolohns). Wird der Mindesteigenbeitrag
unterschritten, so wird die Zulage entsprechend gekürzt.
Sparbeitrag
Der Sparbeitrag ist der
Beitrag, der in Ihre private Altersversorgung im Rahmen des
Altersvermögensgesetzes (sog. "Riester-Rente") eingezahlt
wird. Von diesem Sparbeitrag zahlen Sie nur als Anteil den
Mindesteigenbeitrag, der Rest wird aus Zulagen des Staates
finanziert.
Maximaler
Förderbeitrag
Bei einem höheren Beitrag
als dem Mindesteigenbeitrag können je nach
einkommenssteuerlicher Situation weitere Steuervorteile für
Sie eintreten. Grundsätzlich kann jede förderfähige Person
maximal
- in den Jahren 2002 und
2003 bis zu 525,- EUR
- in den Jahren 2004 und
2005 bis zu 1.050,- EUR
- in den Jahren 2006 und
2007 bis zu 1.575,- EUR
- ab 2008 bis zu 2.100 EUR
jährlich als Höchstbeitrag
in einen Altersvorsorgevertrag einzahlen. Wenn Sie einen
höheren Beitrag als den Mindesteigenbeitrag wählen, dann
sichern Sie sich den maximalen Bezug der staatlichen Zulage
auch bei Einkommenssteigerungen. Darüber hinaus erhöht sich
die spätere Rentenzahlung, die laut Gesetz als voll
steuerpflichtiges Einkommen anzusehen ist.
Sonderausgabenabzug
Die Beteiligung des Staates
besteht entweder in einer direkten Zahlung des
Förderbetrages an die Gesellschaft, bei der Ihr Vertrag zur
Altersvorsorge geführt wird, oder aber, in einer
Steuerersparnis durch die steuerlich geltend gemachten
Aufwendungen für diese eigene Vorsorge. Ihr effektiver
Eigenaufwand ergibt sich aus der Berücksichtigung des
höheren Wertes aus Zulagen und steuerlichem
Sonderausgabenabzug.
Für den Sonderausgabenabzug gelten dieselben Höchstbeträge
wie für den Jahresbeitrag, unabhängig vom persönlichen
Einkommen. Die Finanzverwaltung wird dann im Rahmen einer
sog. "Günstigerprüfung" feststellen, ob der
Sonderausgabenabzug zu einer über die erhaltene Zulage
hinausgehenden Steuererstattung führt und diese direkt an
den Steuerpflichtigen auszahlen.
Für einen nichtpflichtversicherten Ehegatten wird kein
Sonderausgabenabzug gewährt. Besteht für diesen Ehegatten
jedoch ein Altersvorsorgevertrag und werden Sie gemeinsam
steuerlich veranlagt, so werden die Altersvorsorgebeiträge
beider Partner bis zu den jeweils geltenden maximalen
Fördergrenzen beim begünstigten Ehepartner berücksichtigt.
Zulagen
Die Zulage setzt sich
zusammen aus einer Grundzulage und einer
Kinderzulage.
Die Grundzulage, die jeder Person mit
eigenständigem Altersvorsorgevertrag zusteht beträgt:
- 2002 und 2003 jährlich
38,- EUR
- 2004 und 2005 jährlich
76,- EUR
- 2006 und 2007 jährlich
114,- EUR
- ab 2008 jährlich 154,-
EUR
Sofern Ehegatten nicht
dauernd getrennt leben und die Voraussetzungen für eine
gemeinsame steuerliche Veranlagung vorliegen, steht die
Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehegatten
eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben.
Die Kinderzulage
beträgt je Kind:
- 2002 und 2003 jährlich
46,- EUR
- 2004 und 2005 jährlich
92,- EUR
- 2006 und 2007 jährlich
138,- EUR
- ab 2008 185,- EUR
jährlich.
Eigenbeitrag
Der Eigenbeitrag ist der
Beitrag, der von Ihnen für den Aufbau der privaten
Altersversorgung im Rahmen des Altersvermögensgesetzes zu
entrichten ist. Zusammen mit der Zulage des Staates fließt
dieser Beitrag in Ihre eigene Altersvorsorge.
Effektiver
Eigenaufwand
Die Förderung sieht neben
der staatlichen Zulage auch eine steuerliche Abzugsfähigkeit
der Beiträge als Sonderausgaben vor. Falls Ihr Steuervorteil
größer ist als die erhaltene Zulage, erhalten Sie den
Differenzbetrag über die Einkommenssteuererklärung zurück,
so dass Sie neben der Förderung durch Zulagen auch vom
Sonderausgabenabzug profitieren.
Sockelbetrag
Bitte beachten Sie, dass
Sie einen Mindestbeitrag, sen sog. Sockelbetrag, in einem
förderungsfähigen Altersversorgungsvertrag anlegen müssen,
um überhaupt eine staatliche Zulage zu erhalten. Der
Sockelbetrag beträgt einheitlich 60 Euro.
Zusätzlicher
Steuervorteil
Wenn Ihr Steuervorteil
aufgrund des Sonderausgabenabzuges der Sparbeiträge höher
ausfällt, als die berechnete Zulage, dann weisen wir hier
den geschätzten Betrag aus, der zusätzlichen
Steuerrückerstattung aus.
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